Ich habe heute per E-Mail einen Link zu einem Artikel über das Thema (Der Selbstmord und seine rechtliche Problematik) erhalten, welcher auf http://www.123recht.de erschienen ist. Er befasst sich, wie schon im Titel erwähnt, mit der strafrechtlichen Problematik und Verantwortung eines Selbstmordes hinsichtlich Anstiftung oder Beihilfe zur Selbsttötung Tötung auf Verlangen Tötung auf Verlangen durch Unterlassen Unterlassene HilfeleistungFür den Selbstmörder (so fern er überlebt), ist der Versuch der Selbsttötung straffrei. In Antwort auf: Nur sehr wenige Juristen sind der Meinung, dass der Tatbestand der Tötung aus § 212 StGB auch für die Selbstötung gelte:Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Dies ist der Wortlaut von § 212 StGB. Da nicht von der Tötung "eines anderen" die Rede ist, sondern nur von "einem Menschen", sei auch die Selbsttötung Unrecht und zu bestrafen, argumentieren Befürworter dieser Ansicht. Wenn ein Selbstmord scheitere, könne die betreffende Person aber trotzdem nicht bestraft werden, weil die Schuld entfalle. Die Lage für einen Lebensmüden sei aus dessen Sicht so ausweglos, dass ihn keine Schuld treffe.
Für mich von besonderem Interesse ist die Tatsache, dass jemand, der zur Selbsttötung anstifet oder dabei behilflich ist, theoretisch nicht bestraft werden kann, da die Selbsttötung ja straffrei ist. In Antwort auf: Stiftet man jemanden zum Selbstmord an oder hilft ihm bei der Durchführung, so könnte man als Anstifter oder Gehilfe strafbar sein. Dies würde aber voraussetzen, dass man zu einer rechtswidrigen Tat anstiftet oder bei dieser Hilfe leistet. Denn der Helfer kann nicht bestraft werden, wenn die eigentliche Haupttat (hier der Selbstmord) gar keine Straftat ist. Da aber die echte Selbsttötung selbst kein strafrechtliches Unrecht darstellt, kann ein Anstifter oder Gehilfe auch nicht rechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
"Hilfe zur Selbsttötung" bedeutet, seelischen Beistand zu leisten oder die benötigten Mittel zur Durchführung des Selbstmordes zu besorgen. Jemanden auf dessen Bitte hin zu erschiessen, wäre "Tötung auf Verlangen" und ist anders zu bewerten, da der Selbstmörder ab diesem Punkt nicht mehr selbst entscheidet. In Antwort auf: Die Grenze ist dort zu ziehen, wo die Herrschaft des Suizidenten über den Geschehensablauf nicht mehr gegeben ist und vielmehr der "Helfende" die eigentliche Tat übernimmt, z.B. durch Wegziehen des Stuhls, Einflößen von Gift oder dergleichen.
Zur Anstiftung sei noch gesagt, dass sie nur als straffrei zu bewerten ist wenn: In Antwort auf: [...] der Lebensmüde in freier Entscheidung und eigenverantwortlich zu seinem Entschluss gekommen ist. Drohungen und Täuschungen, die einen anderen zum Selbstmord bewegen, lassen die Freiwilligkeit entfallen. Mitunter kann der Zwingende bzw. Drohende etc. dann auch als Täter bestraft werden.
Zum Thema "Nichteinschreiten beim Suizid - Tötung auf Verlangen durch Unterlassung" Dem Artikel selbst ist dort ein sehr schönes Beispiel angeführt, welches meiner Meinung nach sehr zum Verständnis dieser Problematik beiträgt. In Antwort auf: Zunächst stellt sich die Frage der Strafbarkeit durch Unterlassen sowieso nur, wenn zwischen dem Selbstmörder und dem Unterlassenden eine besondere Beziehung besteht, die zur Einschreitung verpflichtet - der Unterlassende müsste Garant des Selbstmörders sein, wie z.B. Vater, Mutter, Kind wegen der familiären Beziehung in gerader Linie. Bei Selbstötung kommt insbesondere noch die Garantenstellung aus Ingerenz in Betracht, wenn man dem Lebensmüden auf dessen Weisung hin Gift, einen Strick oder dergleichen besorgt. Besteht keinerlei Garantenstellung, so kommt für den Beteiligten nur noch die unterlassene Hilfeleistung in Frage.
In Antwort auf: Nach einem beendeten Selbstötungsversuch soll dem anwesenden oder hinzukommenden Garanten die Tatherrschaft stets in dem Augenblick zufallen, in welchem der Suizident bewusstlos und handlungsunfähig geworden ist, weil es jetzt allein von seinem (des Garanten) Willen abhängt, ob der Schutzbefohlene stirbt oder der Eintritt des Todes verhindert wird ( BGHSt 32, 367 (376) - Wittig-Fall).
Unterlassene Hilfeleistung ist auch ein Thema, wenn andere Menschen in den Suizid verwickelt sind In Antwort auf: Der unterlassenen Hilfeleistung nach § 323 c StGB macht sich strafbar, wer bei Unglücksfällen nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm zuzumuten ist. Unter einem Unglücksfall versteht man gemeinhin ein (plötzliches) Ereignis, dass die unmittelbare Gefahr eines erheblichen Schadens für andere Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert hervorruft.
Für eine genaue Definition von "plötzlicher Unglücksfall", möchte ich auf den Artikel verweisen. Ebenfalls interessant zum Thema "Unterlassene Hilfeleistung" In Antwort auf: Jeder ist zur Hilfeleistung verpflichtet, wenn der Suizident die Möglichkeit der eigenen Beherrschung und Eigenverantwortlichkeit durch die aus der Selbstmordhandlung resultierende Verletzung oder Bewusstlosigkeit aus der Hand gegeben hat.
ABER In Antwort auf: Wenn klar ist, dass der Suizident auch nach einer geglückten Rettungsaktion an seinem Todeswunsch festhält und die Selbsttötung bei der nächstbesten Gelegenheit wiederholt, ist eine Rettung dem Dabeistehenden "nicht zumutbar". In einem solchen Fall scheidet eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung also aus. Beispiele sind schwere Qualen bei Todkranken oder vergleichbare hoffnungslose Fälle.
FAZIT: In Antwort auf: Die Rechtsprechung bejaht zumeist die unterlassene Hilfeleistung, wenn der potentielle Retter nach dem Selbstmordversuch die Möglichkeit hat, dem Suizidenten zu helfen.
A mathematican is a blind man in a dark room looking for a black cat which is not there.x[Charles R. Darwin]x.
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